Studierende an österreichischen Hochschulen und Universitäten
Studierende ohne Zulassungsprüfung
Den Antrag für die Aufenthaltsbewilligung müssen Sie persönlich im Ausland vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) stellen. Der Antrag wird von der Vertretungsbehörde nach Österreich weitergeleitet und von der zuständigen Inlandsbehörde bearbeitet.
Da Sie die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, sollten Sie den Antrag mindestens 3 Monate vor der beabsichtigten Einreise einbringen.
Wenn die Inlandsbehörde eine Bewilligung erteilen will, erhalten Sie von der Vertretungsbehörde eine Verständigung und ein Aufenthaltsvisum D zur Einreise nach Österreich. Dieses Visum müssen Sie binnen 3 Monaten nach der Verständigung beantragten. Die Aufenthaltsbewilligung müssen Sie dann in Österreich binnen 6 Monaten ab der Verständigung abholen, aber jedenfalls innerhalb der Gültigkeit des Visums.
Ausnahme: Wenn Sie visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können Sie die Aufenthaltsbewilligung während Ihres visumfreien Aufenthalts beantragen. Die Antragstellung verschafft aber kein Bleiberecht über die Dauer des visumfreien Aufenthalts hinaus; Sie sollten die Aufenthaltsbewilligung möglichst rasch nach der visumfreien Einreise beantragen.
Die Aufenthaltsbewilligung wird in Scheckkartenform mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Sie sollten die Aufenthaltsbewilligung in Österreich immer mit sich zu führen bzw. in der Nähe bereit zu halten.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für die Aufenthaltsbewilligung "Studierender"
- aktuelles Farbfoto in der Größe von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm
- gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde
- Zulassungsbescheid (Aufnahmebestätigung) der Universität oder Fachhochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts: Studierende bis zum 24. Lebensjahr müssen 450,00 Euro für jeden Aufenthaltsmonat, ab dem 24. Lebensjahr 814,82 Euro für jeden Monat - jedoch maximal für 12 Monate im Voraus - nachweisen [Stand 2012], wie durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer österreichischen Bank oder einer Haftungserklärung einer in Österreich lebenden Person oder Nachweis des Ankaufs von Traveller Cheques in entsprechendem Ausmaß oder Bestätigung über Stipendium.
Übersteigt die Unterkunftsmiete 260,35 Euro pro Monat, so sind entsprechende zusätzliche Mittel nachzuweisen - Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wie durch Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung oder Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH
- Krankenversicherungsnachweis ("Reisekrankenversicherung") von der Einreise bis zur Aufnahme des Studiums in Österreich oder bis zur Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung. Die Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse ist auf Aufforderung der Inlandsbehörde nachzuweisen
- polizeiliches Führungszeugnis (wo verfügbar)
Hinweis
Sie müssen alle Dokumente im Original und in Kopie vorlegen. Alle Urkunden müssen in beglaubigter Form, alle nicht deutschsprachigen Dokumente mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Gebühr von 120 Euro zu bezahlen. Davon müssen Sie bei Antragstellung bei einer Vertretungsbehörde 80 Euro bezahlen. Zusätzlich 20 Euro Personalisierungsgebühr. Den Restbetrag von 20 Euro müssen Sie bei Abholung in Inland bezahlen. Eventuell sind zusätzliche Gebühren zu bezahlen.
Studierende mit Zulassungsprüfung
Falls Sie zur Aufnahme an der österreichischen Hochschule eine Zulassungs- oder Aufnahmeprüfung absolvieren müssen, müssen Sie wie folgt vorgehen (sofern Sie nicht visumfrei einreisen dürfen):
Die Universität stellt Ihnen auf Antrag einen "bedingten Zulassungsbescheid" aus. Mit dem bedingten Zulassungsbescheid und allen anderen notwendigen Unterlagen (siehe Abschnitt 1 oben) stellen Sie persönlich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde.
Finanzierung sowie Unterkunft müssen jedoch vorläufig nur „glaubhaft“ gemacht werden wie durch eine Bestätigung der Eltern über Unterhaltszahlungen, durch einen Vorvertrag für die Unterkunft oder eine Anmeldung in einem Studentenwohnheim.
Da Sie die Bearbeitung des Antrages im Ausland abwarten müssen, sollten Sie den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung mindestens 3 Monate vor dem Termin der Zulassungs- bzw. Aufnahmeprüfung einbringen.
Im Falle einer positiven Entscheidung der Inlandsbehörde über den Antrag stellen Sie bei der Vertretungsbehörde einen weiteren Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich. Die Vertretungsbehörde stellt das Visum D für 4 Monate Gültigkeit aus.
Sie reisen mit dem Visum D zur Absolvierung der Zulassungsprüfung nach Österreich ein. Nach erfolgreich absolvierter Prüfung müssen Sie neben dem endgültigen Zulassungsbescheid oder der endgültigen Aufnahmebestätigung konkrete Nachweise der Finanzierung und der Unterkunft bei der zuständigen Inlandsbehörde in Österreich vorlegen (Beispiele siehe unter Abschnitt 1 oben), um ihre Aufenthaltsbewilligung in Empfang nehmen zu können. Die Abholung der Aufenthaltsbewilligung muss jedenfalls innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums erfolgen.
Studierende, welche visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können ohne Visum an der Prüfung teilnehmen und anschließend die Aufenthaltsbewilligung während ihres visumfreien Aufenthalts in Österreich beantragen.
Die Aufenthaltsbewilligung wird in Scheckkartenform mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Sie sollten die Aufenthaltsbewilligung in Österreich immer mit sich zu führen bzw. in der Nähe bereit zu halten.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für die Aufenthaltsbewilligung "Studierender"
- aktuelles Farbfoto in der Größe von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm
- gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde
- Zulassungsbescheid (Aufnahmebestätigung) der Universität oder Fachhochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts: Studierende bis zum 24. Lebensjahr müssen 450,00 Euro für jeden Aufenthaltsmonat, ab dem 24. Lebensjahr 814,82 Euro für jeden Monat - jedoch maximal für 12 Monate im Voraus - nachweisen [Stand 2012], wie durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer österreichischen Bank oder einer Haftungserklärung einer in Österreich lebenden Person oder Nachweis des Ankaufs von Traveller Cheques in entsprechendem Ausmaß oder Bestätigung über Stipendium.
Übersteigt die Unterkunftsmiete 260,35 Euro pro Monat, so sind entsprechende zusätzliche Mittel nachzuweisen - Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wie durch Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung oder Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH
- Krankenversicherungsnachweis ("Reisekrankenversicherung") von der Einreise bis zur Aufnahme des Studiums in Österreich oder bis zur Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung. Die Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse ist auf Aufforderung der Inlandsbehörde nachzuweisen
- polizeiliches Führungszeugnis (wo verfügbar)
Hinweis
Sie müssen alle Dokumente im Original und in Kopie vorlegen. Alle Urkunden müssen in beglaubigter Form, alle nicht deutschsprachigen Dokumente mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Pauschalgebühr von 120 Euro zu bezahlen. Davon müssen Sie bei Antragstellung bei einer Vertretungsbehörde 80 Euro bezahlen. Zusätzlich 20 Euro Personalisierungsgebühr. Den Restbetrag von 20 Euro müssen Sie bei Abholung im Inland bezahlen. Eventuell sind zusätzliche Gebühren zu bezahlen.
Familienangehörige
Familienangehörige von Studierenden (Ehegatte, minderjährige unverheiratete Kinder) müssen zur Einreise jeweils eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" beantragen.
Neben einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des/der Studierenden sind die oben genannten Dokumente für jede Person wie Finanzierungsnachweis in Höhe von insgesamt 1.221,68 Euro pro Monat für Ehepaare, zusätzliche 125,72 Euro pro Monat pro Kind [Stand 2012]) sowie Nachweise über die Angehörigeneigenschaft (wie Heiratsurkunde) und die Familiengemeinschaft im Heimatland erforderlich.
Sonstige Hinweise
Die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berechtigt Sie während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten für eine maximale Dauer von 3 Monaten.
Schengen-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Innerhalb von 3 Werktagen nach der Einreise müssen Sie sich beim
Meldeamt in Ihrem Wohnort anmelden.
Wenn Sie in Österreich neben Ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, erkundigen Sie sich unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen! Eine illegale Erwerbstätigkeit kann zu Geld- und Haftstrafen sowie zur Ausweisung aus Österreich führen. Weitere Informationen finden Sie in der Kategorie Arbeiten in Österreich.
Vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung kann die Verlängerung in Österreich beantragt werden.
Inhaber/innen einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung für Studierende kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine Niederlassungsbewilligung "Schlüsselkraft" quotenfrei erteilt werden, wenn die Voraussetzungen zur Qualifikation als Schlüsselkraft vom AMS bestätigt werden.

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