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Gastvortragende, Wissenschafter/innen, Forscher/innen

Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätiger"

Diese Aufenthaltsbewilligung können alle Personen, deren Tätigkeit vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, beantragen. Dies sind Stipendiat/innen, wissenschaftlich Lehrende und Forscher/innen (ohne "Aufnahmevereinbarung").

Den Erstantrag müssen Sie persönlich vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) einbringen und Sie müssen die Bearbeitung im Ausland abwarten.

Der Antrag wird nach Österreich weitergeleitet und von der zuständigen  Inlandsbehörde bearbeitet. Da Sie die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, sollten Sie den Antrag mindestens 3 Monate vor der beabsichtigten Einreise einbringen.

Wenn die österreichische Inlandsbehörde eine Bewilligung erteilen will, erhalten Sie von der Vertretungsbehörde eine Verständigung und auf Antrag ein Aufenthaltsvisum D zur Einreise nach Österreich. Das Visum müssen Sie binnen 3 Monaten nach der Verständigung beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung müssen Sie dann in Österreich binnen 6 Monaten ab der Verständigung abholen, aber jedenfalls innerhalb der Gültigkeit des Visums.

Ausnahme: Wenn Sie visumfrei oder mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates nach Österreich einreisen dürfen, können Sie die Aufenthaltsbewilligung während ihres visumfreien Aufenthalts in Österreich beantragen (die Antragstellung verschafft aber kein Bleiberecht über die Dauer des visumfreien Aufenthalts hinaus). Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet!

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Aufenthaltsbewilligung "Forscher"

Wenn Sie mit ihrer österreichischen Forschungseinrichtung eine "Aufnahmevereinbarung" abgeschlossen haben, können Sie im Inland einen Antrag für die AufenthaltsbewilligungForscher“ stellen. Für diese Aufenthaltsbewilligung sind keine gesonderten Nachweise über die Finanzierung des Aufenthalts, der Krankenversicherung und kein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich.

Sofern Sie zur Einreise nach Österreich ein Visum benötigen, übermittelt die Forschungseinrichtung die Aufnahmevereinbarung und Ihre Kontaktdaten an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat). Die Vertretungsbehörde lädt Sie dann zur Antragstellung für ein Visum D ein.

Nach der Einreise sollten Sie dann möglichst rasch den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung „Forscher/in“ bei der zuständigen Inlandsbehörde stellen.

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"Rot-Weiß-Rot – Karte"

Wenn Sie besonders hochqualifiziert, als Schlüsselkraft einzustufen oder Studienabsolvent einer österreichischen Hochschule sind, können Sie, wenn Sie sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen und die Zulassungskriterien erfüllen, eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragen.

Der Antrag muss gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitsgebers über die Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde oder im Falle der visumfreien Einreise bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

Die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" erfolgt in einem One-Stop-Shop Verfahren durch die Niederlassungsbehörde, nachdem das Arbeitsmarktservice ein Gutachten über das Vorliegen der Zulassungskriterien und die Einhaltung der Rahmenbedingungen der beachsichtigten Beschäftigung erstellt hat. Die Behörde hat binnen 8 Wochen zu entscheiden. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" ist quotenfrei, wird für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt und es bedarf keiner weiteren arbeitsmarktrechlichen Bewilligung mehr.

Wesentliche Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte (Details siehe hier):
• Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten:
- Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer oder
- Letztjähriges Bruttogehalt in der Höhe von ab Euro 50.000 in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsstelle eine positive Stellungnahme der zuständigen Handelsstelle vorliegt oder in Österreich
- Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldung, Publikation) oder
- Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)
• Berufserfahrung, Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch) und Alter


Wesentliche Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte (Details siehe hier):
• Qualifikation:
- abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten
in beabsichtigter Beschäftigung oder
- allgemeine Universitätsreife oder
- Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
• Mindestentlohnung:
- für unter 30-jährige EUR 2.115 brutto/Monat (= 50% der ASVG
– Höchstbeitragsgrundlage)
- für über 30-jährige EUR 2.538 brutto/Monat (= 60% der ASVG – Höchstbeitragsgrundlage)
• ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter


In beiden Fällen kann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nur erteilt werden, wenn ein adäquater Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann.

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"Blaue Karte EU"

Gegebenenfalls erfüllen Sie hinsichtlich Ihrer Qualifikation und der Ihnen gebotenen Entlohnung die Kriterien für die Erteilung der "Blauen Karte EU". Den Antrag auf Erteilung einer „Blauen Karte EU“ müssen Sie persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde oder im Falle der visumfreien Einreise bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einbringen.


Die Zulassung erfolgt in einem One-Stop-Shop-Verfahren. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer „Blaue Karte EU“ trifft die örtlich zuständige Niederlassungsbehörde, nachdem das Arbeitsmarktservice ein arbeitsmarktpolitisches Gutachten über die Erfüllung der Kriterien, die Rahmenbedingungen der beabsichtigten Beschäftigung und die Möglichkeiten einer Ersatzkraftstellung aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential (Arbeitsmarktprüfung) beurteilt werden. Die Behörde muss 8 Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Zulassungskriterien:

1. Abschluss eines Hochschulstudiums mit dreijähriger Mindeststudiendauer
2. Mindestentlohnung von derzeit EUR 50.100 Brutto-Jahresgehalt (1,5 faches des durchschnittlichen Jahresgehaltes in Österreich)

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Gemeinsame Bestimmungen

Die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wird in Scheckkartenform mit Lichtbild erteilt, diese dient auch als Identitätsnachweis. Sie sollten die Aufenthaltsbewilligung in Österreich immer mit sich zu führen oder in Ihrer Nähe bereit halten.

Für die Antragstellung benötigen Sie:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular. Es gibt eigene Formulare und Erläuterungen für die
    • Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätiger"
    • Aufenthaltsbewilligung "Forscher"
    • "Rot-Weiß-Rot – Karte"
    • "Blaue Karte EU"
  • aktuelles Farbfoto in der Größe von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm
  • gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis über Ihre Tätigkeit und die Finanzierung Ihres Aufenthalts in Österreich: Pro Aufenthaltsmonat müssen mindestens 814,82 Euro für ein Jahr im Voraus nachgewiesen werden [Stand 2012], wie durch Dienstvertrag mit der österreichischen Hochschule oder OeAD-Stipendienbestätigung; übersteigt die Unterkunftsmiete 260,35 Euro/Monat, so sind entsprechende zusätzliche Mittel nachzuweisen; dieser Nachweis entfällt bei Vorlage einer Aufnahmevereinbarung.
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wie durch Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung, Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGesmbH oder eines Studentenheimes; dieser Nachweis entfällt bei Vorlage einer Aufnahmevereinbarung.
  • Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung, sofern mit der Erwerbstätigkeit keine Pflichtversicherung verbunden ist; wie durch Vorlage einer Versicherungspolizze; dieser Nachweis entfällt bei Vorlage einer Aufnahmevereinbarung.
  • polizeiliches Führungszeugnis (wo verfügbar). Das Führungszeugnis muss von Doktoratsstudierenden in Austauschprogrammen, sofern sie eine Bestätigung des Rektors/der Rektorin über die Teilnahme am Austauschprogramm vorlegen, und von Forscher/innen mit Aufnahmevereinbarung nicht vorgelegt werden.
  • für die "Rot-Weiß-Rot – Karte" und "Blaue Karte EU" Nachweise der entsprechenden Qualifikationen

Hinweis

Sie müssen alle Dokumente im Original und in Kopie vorlegen. Ausländische Urkunden müssen in beglaubigter Form und alle nicht deutschsprachigen Dokumente mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebestätigung sind nicht erforderlich.

Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Pauschalgebühr von 120 Euro zu bezahlen. Davon müssen Sie bei Antragstellung bei einer Vertretungsbehörde 80 Euro bezahlen. Zusätzlich 20 Euro Personalisierungsgebühr. Den Restbetrag von 20 Euro müssen Sie bei Abholung in Inland bezahlen. Eventuell sind zusätzliche Gebühren zu bezahlen. Das Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung in Österreich nach Verständigung durch die Inlandsbehörde ist gebührenfrei.

Im Regelfall wird die erste Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der Beschäftigung, aber höchstens für ein Jahr erteilt, die Aufenthaltsbewilligung "Forscher" kann bis zu zwei Jahren erteilt werden. Vor Ablauf der Bewilligung müssen Sie die Verlängerung in Österreich beantragen.

Die Aufenthaltsbewilligung bzw. "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt Sie während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten für eine maximale Dauer von 3 Monaten.

Schengen-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

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Familienangehörige

Familienangehörige von OeAD-Stipendiat/innen und wissenschaftlich Lehrenden und Forschenden mit Aufenthaltsbewilligung (Ehegatte, minderjährige unverheiratete Kinder) müssen zur Einreise jeweils eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" beantragen.

Sämtliche oben genannte Dokumente müssen auch für jede/n Familienangehörige/n vorgelegt werden, insbesondere eigene Nachweise für die Finanzierung (insgesamt 1.221,68 Euro pro Monat für Ehepaare, zusätzliche 125,72 Euro pro Kind [Stand 2012]), Unterkunft und Krankenversicherung.

Darüber hinaus müssen Nachweise über die Angehörigeneigenschaft (wie Heiratsurkunde) und die Familiengemeinschaft im Heimatland vorgelegt werden. 

Familienangehörige von Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" müssen eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen, mit der sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Gegebenenfalls müssen sie bei Antragstellung Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachweisen können, eventuell müssen sie binnen 2 Jahren die Integrationsvereinbarung erfüllen.

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Sonstige Hinweise

Innerhalb von 3 Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich beim Meldeamt in Ihrem Wohnort anmelden.

Wenn Sie in Österreich einer zusätzlichen Beschäftigung nachgehen wollen, müssen Sie die strengen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unbedingt beachten! Eine illegale Erwerbstätigkeit kann zu Geld- und Haftstrafen sowie zur Ausweisung aus Österreich führen. Weitere Informationen finden Sie in der Kategorie Arbeiten in Österreich.

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