Aufenthalt bis 6 Monate
Studierende an österreichischen Hochschulen und Universitäten
Wenn Sie nicht länger als 6 Monate in Österreich studieren wollen, benötigen Sie zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich entweder
- ein Reisevisum C ("Schengenvisum"): Berechtigt zu einem Aufenthalt bis maximal 90 Tage im gesamten Schengenraum; nicht erforderlich wenn Sie visumfrei einreisen dürfen; oder
- ein Aufenthaltsvisum D: Für Aufenthalte von mindestens 91 Tagen bis maximal 6 Monate; nicht erforderlich wenn Sie japanischer Staatsangehöriger sind.
Das Visum müssen Sie vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) beantragen und wird von dieser Behörde selbst ausgestellt.
Achtung: Ein Visum kann in Österreich nicht verlängert werden!
Wenn Sie visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, benötigen Sie für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen (japanische Staatsangehörige bis zu 180 Tagen, gilt nur für Österreich!) kein Visum. Sie dürfen während der Dauer des visumfreien Aufenthalts in Österreich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Die Antragstellung für die Aufenthaltsbewilligung allein verschafft jedoch kein Bleiberecht über die Dauer des visumfreien Aufenthalts hinaus.
Hinweis: Der visumfreie Aufenthalt bezieht sich auf den gesamten Schengenraum, d.h. Tage die Sie sich in anderen Schengenländern aufhalten zählen zu den 90 Tagen.
Das Reisedokument (samt Visum) sollten Sie als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Österreich immer mit sich zu führen.
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- aktuelles Farbfoto in der Größe von 3,5 x 4,5 cm bis 4 x 5 cm
- gültiger Reisepass und eine Kopie aller Seiten mit Eintragungen und Stempeln
- Nachweis der Unterkunft in Österreich wie durch Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Reservierungsbestätigung der
OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH, ... - Nachweis einer in Österreich leistungspflichtigen Reisekranken- und Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 30.000 Euro
- Nachweis über die Finanzierung Ihres Aufenthalts in Österreich wie mittels Sparbuch oder Bankguthaben in Österreich, nachgewiesener Ankauf von Traveller Cheques, Verpflichtungserklärung einer in Österreich lebenden Person oder in Österreich ansässigen Einrichtung, ...
- Zulassungsbescheid der Hochschule
- eventuell Rückflugticket
Die österreichische Vertretungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.
Das Reisevisum C ("Schengenvisum") berechtigt Sie während seiner Gültigkeit zur Durchreise durch oder zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten, wenn der Gültigkeitsbereich nicht eingeschränkt wurde.
Schengen-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Das Aufenthaltsvisum D berechtigt während seiner Gültigkeit bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten zu reisen.
Familienangehörige von Studierenden, OeAD-Stipendiat/innen und wissenschaftlich Lehrenden und Forschenden können ebenfalls ein Visum vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragen oder je nach Staatsangehörigkeit visumfrei einreisen.
Innerhalb von 3 Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie Sich beim Meldeamt in Ihrem Wohnort anmelden.
Achtung: Ein Visum (Reisevisum C, Aufenthaltsvisum D) kann in Österreich nicht verlängert werden! Nach der Einreise mit einem Visum kann in Österreich kein anderes Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden (ausgenommen Forscher/innen mit Aufnahmevereinbarung).
Gastvortragende, Wissenschafter/innen, Forscher/innen
Wenn Sie keine EU/EWR oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie sogenannter Drittstaatsangehöriger und benötigen zur Einreise und zur Ausübung einer forscherischen Tätigkeit in Österreich ein Visum C (bis 90 Tage) oder D (bis 180 Tage). Dieses Visum müssen Sie vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) beantragen.
Achtung: Das Visum wird von der Botschaft selbst ausgestellt. Das Visum kann in Österreich nicht verlängert werden!
Hinweis: Nach visumfreier Einreise ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich nicht gestattet!
Sie sollten das Reisedokument samt Visum als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Österreich immer mit sich führen.
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- aktuelles Farbfoto in der Größe von 3,5 x 4,5 cm bis 4 x 5 cm
- gültiger Reisepass und eine Kopie aller Seiten mit Eintragungen und Stempeln
- Nachweis der Unterkunft in Österreich wie Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH, ...
- Nachweis einer in Österreich leistungspflichtigen Reisekranken- und Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 30.000 Euro
- Nachweis über Ihre Tätigkeit und die Finanzierung Ihres Aufenthalts in Österreich wie Dienstvertrag mit der Forschungsinstitution
- eventuell Rückflugticket
Die österreichische Vertretungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.
Eine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebestätigung sind für die oben genannten Zwecke nicht erforderlich. Eine Erwerbstätigkeit, die über die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommene Tätigkeit hinausgeht, ist nicht gestattet.
Für das Visum D ist eine Pauschalgebühr von 100 Euro zu bezahlen. Für Stipendiaten und Forscher/innen ist dieses Visum gebührenfrei. An Studierende und sonstige wissenschaftlich tätige Personen an österreichischen Universitäten und Hochschulen kann das Visum ebenfalls gebührenfrei erteilt werden.
Das Visum D berechtigt bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten zu reisen und zum Aufenthalt bis zu 6 Monaten in Österreich.
Schengen-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Familienangehörige von wissenschaftlich Lehrenden und Forschenden müssen ebenfalls ein Visum vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragen.
Innerhalb von 3 Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie Sich beim Meldeamt in Ihrem Wohnort anmelden.
Achtung: Ein Visum (unter anderem das Aufenthaltsvisum D) kann in Österreich nicht verlängert werden! Nach der Einreise mit einem Visum kann in Österreich kein anderes Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden (ausgenommen Forscher/innen mit Aufnahmevereinbarung).
Eine Ausnahme ist eine medizinischen Weiterbehandlung aus gesundheitlichen Gründen, die eine Ausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums aus Österreich verhindert. In diesem Fall kann ein Visum im Inland erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die medizinische Behandlung notwendig ist und bereits begonnen hat.

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