Unselbständige Beschäftigung mit Dienstvertrag
- Eine Tätigkeit auf Grund eines Dienstvertrages darf nur mit einer Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitgeber vorab beim Arbeitsmarktservice beantragt werden muss, ausgeübt werden. Für Studierende an Österreichischen Universtiäten, Fachhochschulen und akkreditiereten Privatuniversitäten entfällt die Arbeitsmarktprüfung.
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Studierende erhalten eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit, die
- 10 Wochenstunden und
- 20 Wochenstunden nach Abschluss des 1. Studienabschnittes eines Diplomstudiums bzw nach Abschluss eines Bachelor-Studiums
nicht überschreitet.
- Sonderfälle wie Volontariat oder Berufspraktikum: Volontär/innen sind Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden. Als Berufspraktikum gilt eine Tätigkeit, welche Studierenden eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben sind. In beiden Fällen ist keine Beschäftigungsbewilligung, aber eine Anzeige der Beschäftigung durch den Arbeitgeber vorab beim Arbeitsmarktservice und der Abgabenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit erforderlich.

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