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Selbständige Erwerbstätigkeit mit Werkvertrag

Hiefür ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtliche Vorschriften sind jedoch zu beachten.

Beachten Sie unbedingt den Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Es ist nicht der Name des Vertrages, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend!

  • Ein Dienstvertrag (unselbständiger Erwerb) verpflichtet Sie zu persönlicher wiederkehrender, regelmäßiger Anwesenheit und Arbeit an einem fix festgelegten Arbeitsort (z.B. Montag bis Donnerstag, 09.00 bis 12.00 Uhr im Geschäftslokal der Fa. XY in Wien), wobei Sie nach den persönlichen Anweisungen des Arbeitgebers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden arbeiten müssen. Die Entlohnung erfolgt nach der geleisteten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung anzumelden und von Ihrem Lohn die entsprechende Steuer abzuführen.
  • Im Fall des Werkvertrages (selbständige Erwerbstätigkeit) schulden Sie dem Auftraggeber lediglich die Erbringung eines bestimmten Werkes/Erfolges (z.B. Beschriftung von 1.000 Briefkuverts), wobei Sie diesen Auftrag unabhängig von fixen Arbeitszeiten und einem beliebigen, selbst gewählten Arbeitsort nach freier Einteilung erledigen oder von anderen Personen erledigen lassen können. Die Entlohnung erfolgt ausschließlich nach Anzahl der abgelieferten Werkstücke/nach dem Erfolg. Beim Werkvertrag erfolgt - da Sie selbständig sind - keine Anmeldung zur Sozialversicherung und kein Steuerabzug durch den Auftraggeber. Für diese Belange sind Sie selbst verantwortlich.

Achtung: Da die Unterscheidung, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, oft sehr schwer zu treffen ist, dies aber entscheidet, ob Sie eine Beschäftigungsbewilligung benötigen oder nicht, holen Sie unbedingt zusätzliche Informationen bei der Arbeiterkammer, beim Arbeitsmarktservice oder einer anderen Beratungsinstitutionen vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein!

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