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Hinweise

  • Forscher/innen aus Drittstaaten, die eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätiger" oder eine Aufenthaltsbewilligung "Forscher" besitzen, dürfen dieser ausgenommenen Tätigkeit ohne weitere Bewilligung nachgehen. Beide Aufenthaltsbewilligungen werden nur für vom AuslBG ausgenommene Erwerbstätigkeiten ausgestellt. Darüber hinaus ist jedoch keine andere Erwerbstätigkeit gestattet.
  • Personen mit Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ dürfen nur dann einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung den Vermerk "freier Arbeitsmarktzugang" trägt. Dies ist nur bei Familienangehörigen von Forscher/innen mit Aufenthaltsbewilligung "Forscher" oder Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" der Fall.
  • Personen mit anderen Aufenthaltstiteln wenden sich bitte an die fremdenrechtliche Behörde oder eine Beratungsorganisation für nähere Auskünfte.
  • Personen mit Visum C oder Visum D dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Personen mit Visum D ist nur eine vom AuslBG ausgenommene Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit mit entsprechender Genehmigung des Arbeitsmarktservices (AMS) gestattet. Eine beabsichtigte Erwerbtätigkeit muss bei Antragstellung angegeben werden.
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