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Vorbereitung auf den Aufenthalt in Österreich

Bei der Vorbereitung auf Ihren Auslandsaufenthalt ist Ihnen der OeAD gerne behilflich.

Bitte wenden Sie sich direkt an die folgenden Stellen:

Hier finden Sie weitere Informationen zu

Studienangelegenheiten

Für alle Studienangelegenheiten (Zulassung, Befreiung vom Studienbeitrag für Ausländer/innen, Anerkennung von Prüfungen, Sprachprüfungen für ausländische Studierende mit nichtdeutscher Muttersprache) sind die Studienabteilungen der jeweiligen Universitäten zuständig, die gerne Auskünfte erteilen. Eine Übersicht über alle Österreichischen Hochschuleinrichtungen finden Sie unter www.wegweiser.ac.at und www.studyguide.at.

Das Stipendium dient nur zur Durchführung des in der Stipendienzuerkennung angegebenen Studien- bzw. Forschungsvorhabens an der im Vertrag genannten Institution. Ein Wechsel des Vorhabens oder der Institution ist prinzipiell ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen ist ein Wechsel möglich, aber nur mit Zustimmung des ICM und des/der wissenschaftlichen Betreuers/Betreuerin.

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Zulassung zu Universität oder Fachhochschule

Das ICM unterstützt bei der Zulassung zu einer österreichischen Universität oder Fachhochschule nur für einige wenige Stipendienprogramme die einen Abschluss in Österreich beinhalten (z.B. ein Doktorat oder einen Masterabschluss).

Wollen Sie für begrenzte Zeit (ein bis zwei Semester) in Österreich Lehrveranstaltungen einer Universität besuchen, können Sie ebenfalls für die Dauer Ihres Stipendiums an der Universität oder Fachhochschule inskribieren(wenn Sie Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen wollen.) In diesem Fall müssen Sie sich selber um die Einschreibung oder Zulassung bemühen. Die dafür erforderlichen Dokumente müssen Sie bereits in beglaubigter Form nach Österreich mitbringen. Ausnahme: Sie haben die Studiendokumente bereits an das ICM geschickt und die Zulassung liegt schon vor.

Bei fast allen Universitäten ist eine Voranmeldung zur Zulassung per Internet erforderlich: siehe www.wegweiser.ac.at oder www.studyguide.at

Für die Zulassung als ordentliche bzw. als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Stipendienzuerkennung (Leistungsblatt)
  • Gültiges Reisedokument (Reisepass)
  • Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (Reife-, Matura- bzw. Abiturzeugnis) - falls erforderlich beglaubigt!
  • falls erforderlich: Nachweis einer besonderen Eignung (z.B.: Medizinstudium: der Lateinnachweis)
  • Zeugnisse über bereits absolvierte Lehrveranstaltungen oder Studien - falls erforderlich beglaubigt!
  • Versicherungsnummer (kann nachgereicht werden)
  • falls verlangt: Lebenslauf und weitere Dokumente


Nähere Informationen finden Sie direkt bei den Studienabteilungen der Universitäten.

Alle Dokumente müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Wenn die Dokumente nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie autorisierte deutsche Übersetzungen beilegen.

Wir empfehlen Ihnen, vor der Einreise nach Österreich mit der Gastuniversität Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Dokumente für Ihre Zulassung mit im Gepäck haben.

 

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Zulassungsprüfung an Universitäten der Künste

Studierende an Kunstuniversitäten müssen eine zwingend vorgeschriebene Zulassungsprüfung an der Universität positiv ablegen. Erst danach ist die Stipendienzuerkennung gültig.

Setzen Sie sich daher unbedingt mit dem Rektorat der jeweiligen Kunstuniversität in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Nur bei Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung wird das Stipendium ausgezahlt. Dies ist auch auf Ihrer Zuerkennung vermerkt.

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Studiengebühren

Die meisten OeAD-Stipendiat/innen bezahlen keine Studienbeiträge, solange sie ein Stipendium beziehen. An manchen Universitäten muss man allerdings bei der Zulassung einen entsprechenden Antrag ausfüllen.
 
Sie müssen nur Studiengebühren bezahlen, wenn dies auf Ihrer Stipendienzuerkennung (Leistungsblatt) angegeben ist.

Trotz der Befreiung vom Studienbeitrag müssen alle Studierenden, auch die Stipendiat/innen, am Beginn jedes Semesters einen Beitrag für die Mitgliedschaft zur Studierendenertretung, der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH), der einen Versicherungsschutz für die Unfallversicherung beinhaltet (keine Krankenversicherung!) von EUR 16,86 (Stand: Sommersemester 2010) bezahlen. Nähere Informationen erhalten Sie von der Studienabteilung Ihrer Gastinstitution.

Wenn Sie keine Studiengebühren zahlen müssen, gelten für Sie dieselben Zulassungsfristen wie für österreichische Studierende. Dies ist für das Wintersemester Ende November, für das Sommersemester Ende April. Aufnahmebeschränkungen für Ausländer/innen treffen auf Stipendiat/innen nicht zu. Jedoch entscheiden die Studienabteilungen unabhängig über eine Zulassung.

 

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Erfolgsnachweis

Die monatlichen Stipendienraten können nur bei positivem Studien- bzw. Forschungsfortschritt ausbezahlt werden. Bei einer Stipendiendauer von über sechs Monaten müssen Sie bis zu einem Monat nach Ende des jeweiligen Studiensemesters dem Regionalbüro einen Nachweis über den Fortgang des Studien- bzw. Forschungsvorhabens (1-2 Seiten) mit Stempel und Unterschrift des/der wissenschaftlichen Betreuers/Betreuerin des jeweiligen OeAD-Regionalbüros vorlegen.

Bei Bachelor-, Master- und Diplomstudien genügt der Studiennachweis auf Grund von vorgelegten Prüfungszeugnissen.

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Beglaubigungen & Übersetzungen

Beglaubigungen bestätigen die Echtheit von Urkunden bzw. von Unterschriften. Damit ausländische Dokumente bei Behörden und Hochschulen in Österreich vorgelegt werden können, benötigen sie meist eine Beglaubigung. Mehrere Staaten haben mit Österreich Abkommen bezüglich Beglaubigungen abgeschlossen, die das Verfahren vereinfachen sollen.

Es gibt somit 3 Varianten:

  • Es ist keine Beglaubigung erforderlich.
  • Es ist eine Beglaubigung mittels Apostille erforderlich. 
  • Es ist eine vollständige Beglaubigung erforderlich.


1. Keine Beglaubigung: bestimmte Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, gerichtliche Urkunden) aus folgenden Staaten brauchen aufgrund bilateraler Abkommen keine Beglaubigung oder Apostille:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn

2. Beglaubigung mittels Apostille: Beglaubigung mittels Apostille: Apostillen sind Beglaubigungen, die auf öffentlichen Urkunden (z.B. Studienbestätigungen) in Form eines Stempels angebracht werden. Folgende Länder sind dem Haager Übereinkommen beigetreten: www.hcch.net

3. Alle restlichen Länder benötigen eine vollständige Beglaubigung. Das heißt zuerst muss der innerstaatliche Beglaubigungsweg des Herkunftsstaates abgeschlossen werden, danach erfolgt die Letztbeglaubigung des Dokuments durch das dortige Außenministerium und zuletzt muss die österreichische Vertretungsbehörde die Urkunde überbeglaubigen.

Da die Regelungen länderspezifisch sind, empfiehlt es sich, sich vorher bei der jeweiligen Österreichischen Vertretungsbehörde zu erkundigen, ob und welche Urkunden zu beglaubigen sind.

Übersetzungen

von ausländischen Dokumenten müssen im jeweiligen Staat von offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetschern angefertigt worden sein und benötigen eine volle diplomatische Beglaubigung (siehe Punkt 1). Dies gilt auch für Dokumente aus Ländern, deren Originaldokumente von Beglaubigungen befreit sind (siehe Punkt 2). Dokumente aus Ländern, die Mitglieder des Haager Beglaubigungsabkommens sind, brauchen auf der Übersetzung nur eine Apostille (siehe Punkt 3).

Achtung: Wenn Sie einen Studienabschluss in einem anderen Land als Ihrem Heimatland erhalten haben, benötigen Sie eine Beglaubigung von dem Land in dem Sie den Abschluss erworben haben.

 

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Sprachkenntnisse & Deutschkurse

Lehrveranstaltungen werden an österreichischen Universitäten meistens in deutscher Sprache angeboten.

Für die Zulassung zu Bakkalaureats-, Master- und Diplomstudien sind in den meisten Fällen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Diese Kenntnisse müssen Sie vor der Zulassung zum Studium nachweisen (entweder durch ein Reifezeugnis aufgrund des Unterrichts in deutscher Sprache, durch ein Sprachdiplom oder durch eine Ergänzungsprüfung).

Ein Doktoratsstudium kann mit schriftlicher Zustimmung des/der österreichischen wissenschaftlichen Betreuers/Betreuerin und der Universität auch in englischer Sprache durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Durchführung selbständiger wissenschaftlicher Arbeiten. Wenn jedoch nicht ausreichend englischsprachige Lehrveranstaltungen an der Hochschule angeboten werden, kann es sein, dass Sie einen Deutschkurs besuchen müssen.

Eine Liste von Studien, die komplette in englischer Sprache abgehalten werden, finden Sie hier: www.oead.at/international-programmes

Deutschkurse

In jeder Universitätsstadt werden von vielen Institutionen und Organisationen Deutschkurse für Ausländer/innen angeboten. Diese Kurse sind - sofern nicht in der Stipendienzuerkennung bzw. den Richtlinien des jeweiligen Stipendienprogramms angegeben - im Stipendium nicht enthalten und selbst zu zahlen. Die OeAD-Regionalbüros beraten Sie gerne.

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Kranken- und Unfallversicherung

Sie sind verpflichtet für eine gültige Kranken- und Unfallversicherung während Ihres Studienaufenthaltes in Österreich zu sorgen.

  • Öffentliche Versicherung aus dem Heimatland
    (Europäische Krankenversicherungskarte, Ersatzbescheinigung, Auslandsbetreuungsschein/Formular A3)

    Für folgende Staaten gibt es Versicherungsabkommen mit Österreich:
    Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Nordirland Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)
  • Europäische Krankenversicherungskarte und Ersatzbescheinigung:
    Bürger/innen der oben genannten Staaten (ausgenommen kursiv geschriebene Staaten) finden entweder auf der Rückseite ihrer „e-card“ die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) oder können um diese bei der Versicherungsgesellschaft im Heimatland ansuchen. Bitte legen Sie Ihre Karte/Ihre Ersatzbescheinigung beim behandelnden Arzt/Spital in Österreich vor. Es wird eine Kopie Ihres Versicherungsdokuments erstellt. Das Original (Karte/Formular) niemals abgeben!
  • Auslandsbetreuungsschein/Formular A3:
    Bürger/innen der kursiv geschriebenen Staaten (siehe oben) müssen „Auslandsbetreuungsscheine“ (Formulare A3) aus ihrem Heimatland mitbringen.
    Bevor Sie einen Arzt/eine Ärztin in Österreich aufsuchen, tauschen Sie das Formular Ihrer Versicherungsgesellschaft in der Zentrale der Wiener Gebietskrankenkasse in einen österreichischen Betreuungsschein um. Dies können Sie auch schriftlich erledigen. Schicken/Faxen Sie dazu Ihr Formular gemeinsam mit einem Zusatzbrief an die Versicherung und geben Sie an, an welche Wiener Adresse der Schein geschickt werden soll.

    Adresse:
    Wiener Gebietskrankenkasse, Gruppe EVS (EU- und Vertragsstaatenservice),
    Wienerbergstraße 15-19
    1100 Wien
    T +43 1 601 22-0
    E office@wgkk.at
    Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch, Freitag: 7.30 - 14.00 Uhr, Donnerstag: 7.30 - 16.00 Uhr.
    Öffentliche Verkehrsmittel: ab U-Bahn-Station (U1) „Reumannplatz“ mit dem Bus 7A, weiters: Bus 15A und 63A, Haltestelle: „Gesundheitszentrum Süd“.
  • Versicherungen diverser Versicherungsgesellschaften aus dem Heimatland:
    Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Versicherungsgesellschaft welche Schritte im Krankheitsfall zu unternehmen sind und welche Kosten rückerstattet werden.

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